Erbrecht

RA Hennig berät Sie umfassend in allen erbrechtlichen Angelegenheiten. Besonderer Wert wird auf die Streitvermeidung bzw. Streitlösung gelegt. Das gilt für die Gestaltung der Vermögensnachfolge ebenso, wie für Auseinandersetzungen zwischen Erben. Die Vergütung der rechtsanwaltliche Beratung bei der Errichtung von Testamenten richtet sich nicht nach dem Wert des Nachlasses, sondern nach dem zu erwartenden Arbeitsaufwand. Im folgenden werden einige wichtige Punkte beim Vererben / Verschenken und beim Erben angesprochen.


Vererben / Verschenken

Der Vermögenstransfer von der alten auf die junge Generation stellt eine bisweilen unterschätze Herausforderung dar. Auch wenn die Gesetzesordnung ein umfangreiches und im Grunde gerechtes Regelwerk parat hält, sollte man sich nicht ungeprüft darauf verlassen, dass der Erbfall quasi von allein optimal geregelt ist. Was für alle gleichermaßen gedacht ist, kann gerade in Ihrem Fall unpassend sein. Insbesondere in Bezug auf steuerliche Aspekte sind für den ungeregelten Nachlass regelmäßig Nachteile zu erwarten.

Unrichtig ist die verbreitete Vorstellung, dass nur die ältere Generation über die Vermögensnachfolge nachdenken sollte. Lesen Sie hierzu „Wer braucht ein Testament?“.

Bei der Regelung des Vermögenstransfers ist die Beachtung folgender Aspekte hilfreich:

• Ordnung der Nachlassdokumente

Stellen Sie in einem Ordner all diejenigen Dokumente zusammen, die Ihre Angehörigen zur Nachlassverwaltung benötigen. In diesem Ordner sollten die benötigten Dokumente entweder selbst aufgenommen werden oder es sollte verzeichnet werden, wo sie hinterlegt sind.

Zu den benötigten Dokumenten gehören Organisationsverfügungen, die Geburtsurkunde, das Familienbuch, der Personalausweis, die Eheverträge, die Scheidungsunterlagen, Nachweise über den Familienstand, so weit er vom gesetzlichen abweicht, Nachweise über das Anfangsvermögen, Nachweise über größere lebzeitige Schenkungen an den Ehegatten und über größere Vorschenkungen an die Kinder, (Lebens)versicherungsunterlagen und Testamente.

• formlose Organisationsverfügungen

Mit diesem Instrument können Sie bestimmen, wer für die Beisetzung verantwortlich sein soll. Ohne Regelung hat der Wille des überlebenden Ehegatten Vorrang, nachgelagert sind alle Kinder berechtigt. Entspricht dies nicht dem Interesse des Erblassers oder existiert kein überlebender Ehegatte, kann es sinnvoll sein, einen der Erben oder einen Dritten mit der Totenfürsorge zu betrauen, um Streit unter den Erben zu vermeiden.

• praktische Hinweise, Wüsche des Erblassers

Wollen Sie bei bestimmten Dingen keine verbindlichen Vorgaben machen oder verfügen sie über Informationen, die bei der Verwertung des Nachlasses von Bedeutung sein werden, dann sollten Sie diese aufschreiben und unter der genannten Rubrik ablegen.

• steuerliche Aspekte / lebzeitige Schenkungen

Beim Vermögenstransfer können in erster Linie dadurch Steuern gespart werden, dass die Erbschaftssteuer- bzw. Schenkungssteuerfreibeträge optimal über die Zeit ausgenutzt werden. Hierzu müssen, den jeweiligen Freibetragsgrenzen entsprechend, im Zehnjahresrhythmus Vermögenswerte übertragen werden. Dabei kann eine Nießbrauchsregelung, wiederum die notwendige Vertrauensgrundlage schaffen. In Betracht kommt ferner eine gezielte Vermögensumschichtung in erbschaftssteuerbegünstigte Vermögenswerte.

Die Berücksichtigung des Zugewinnausgleichsanspruch des länger lebenden Ehepartners erweitert den steuerfreien Rahmen ggf. nochmals. Besondere Ermäßigungen sind für solche Vermögenswerte vorgesehen, die der Erblasser selbst innerhalb von 10 Jahren geerbt hat. Des weiteren kann die Beachtung von steuerlichen Sperrfristen, etwa für Betriebsvermögen erforderlich sein.

Wer braucht ein Testament?

Der Bedarf nach einen Testament richtet sich nicht nach dem Alter, sondern vielmehr nach folgenden Kriterien:

- das Vermögen übersteigt alle (Nachlass)verbindlichkeiten und

- die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht Ihrem Willen oder

- die Verfügungsbefugnisse der Erben entsprechen nicht Ihrem Willen.

Die gesetzliche Erbfolge und die Erbauseinandersetzung in ihrer Gesamtheit können hier nicht dargestellt werden, aber zu dem häufigsten Fall folgendes: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben der Ehegatte und die ehelichen, wie die unehelichen Kinder grundsätzlich gleichberechtigt, wenn auch nicht zu gleichen Teilen. Auf die Ehefrau entfällt in der Regel die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich den Rest. Andere Verwandte kommen nicht zum Zug, es sei denn der Ehegatte verstirbt ohne Nachkommen oder nach einem seiner Kinder, welches wiederum selbst Nachkommen hat.

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung und die Auszahlung der jeweiligen gesetzlichen Quote verlangen, sobald die Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind. Das Gesetz sieht also die Teilung des Erbes als Option vor, die jedem Erben zusteht. Nach der Teilung kann der Erbe nicht nur über seinen Erbteil als solchen, sondern auch über die einzelnen Vermögensgegenstände aus seinem Erbteil frei verfügen.

• Wie gestaltet man ein Testament?

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind so vielfältig wie das Leben selbst. Unter Schonung des eventuell vorhandenen Pflichtteilsrechts ( der Ehegatte, Kinder bzw. Eltern) können einzelne gesetzliche Erben ganz oder teilweise enterbt werden. Es können Erben oder Dritte begünstigt werden. Einzelne Vermögensgegenstände können als Vermächtnis übertragen werden. Es kann eine zeitliche Reihenfolge der Erben vorgegeben werden. Dabei kann der Erblasser entscheiden, ob der Ersterbende über das Erbe voll verfügen darf oder ob er in der Verfügungsbefugnis beschränkt sein soll. Besondere Regeln können für den Fall der Wiederverheiratung aufgestellt werden. Der Erblasser kann einzelne Gegenstände einzelnen Erben zuordnen (Teilungsanordnung). Er kann die Auseinandersetzung in Bezug auf das ganze Erbe oder in Bezug auf einzelne Vermögensgegenstände erschweren. Den Erben könne Auflagen aufgeben werden. Die Interessen eines behinderten Kindes können besonders berücksichtigt werden. Eine Testamentsvollstreckung kann angeordnet werden. Es können Regelungen für erwartete Ereignisse getroffen werden. Die Ausgleichung von Vorschenkungen kann ausgeschlossen werden. Der Regelungsmöglichkeiten sind viele. Es kommt in Ihrem Fall darauf an, herauszufinden welche Gestaltungsmöglichkeiten zu Ihrer Situation passen und Ihren Vorstellungen entsprechen.

• Vollmachten

Um sicherzustellen, dass Ihre Erben nicht erst lange auf den Erbschein warten müssen, um möglicherweise dringende Rechtsgeschäfte vornehmen zu können, kann es sinnvoll sein Vollmachten auszustellen. Die Vollmacht kann mit den Tod beginnen (sog. postmortale Vollmacht) oder über den Tod hinaus gehen (sog. transmortale Vollmacht). Ebenso kommt die nach dem Auftragsverhältnis mit der Betreuungsbedürftigkeit einsetzende Vorsorgevollmacht in Betracht, die mit dem Tod grundsätzlich nicht erlischt.

Aufgrund der hohen Missbrauchsgefahr kommt der Auswahl des Bevollmächtigten hohe Bedeutung bei.


Erben

Hat es der Erblasser versäumt, die Vermögensnachfolge sorgfältig zu planen, so ist nicht selten der Erbenstreit die Folge. Auch wenn Lösungen oft greifbar nahe liegen, versperren Rivalitäten und lang gehegte Animositäten den Erben den Weg zu einer sinnvollen Übereinkunft. In der Lösung dieser Konfliktlage sieht RA Hennig seine Aufgabe. RA Hennig wird eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft Ihren Interessen entsprechend anstreben. Rechtliche Auseinandersetzungen stehen dabei zunächst im Hintergrund, werden den Parteien aber in angemessenem Umfang vor Augen geführt.

Im Erbenstreit spielen folgende Aspekte immer wieder eine zentrale Rolle:

• Sicherung des Nachlasses

• Erbscheinverfahren

• die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung

- Bindung des Erblassers an Verfügungen in einem Ehegattentestament,

- Testierfähigkeit,

- Unzulässiges Bestimmungsrecht für Dritte,

- Sittenwidrigkeit,

- unzulässige Zuwendungen an Heimpersonal und Personen ähnlicher Berufsgruppen,

- Verstoß gegen Formvorschriften

- Anfechtung des Testament,

• das Pflichtteilsrecht

- Pflichtteilsberechtigte,

- Wirksamkeit der Enterbung oder des Pflichtteilsentzuges,

- Pflichtteilsquote,

- Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs,

- Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen des Erblassers,

- Verjährung des Pflichtteilsanspruchs,

• Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

- Beitreibung von Nachlassforderungen,

- Verwaltungsmaßnahmen,

- Ausgleichung von Vorempfängen der Erben,

- Auseinandersetzungsvertrag und streitige Auseinanderssetzung,

• Vermächtnis

- Erbe oder Vermächtnisnehmer?

- Vermächtniserfüllung

• Streit zwischen Vorerbe und Nacherbe

• Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker